Satzung
der Wirtschaftsgemeinschaft Hünxe e.V.

aufgrund der Mitgliederversammlung vom 14.09.2009
(als PDF-Download)

§ 1    Zweck des Vereins

Zweck der Wirtschaftsgemeinschaft Hünxe e.V. ist die Förderung des Wirtschaftsstandortes Hünxe. Sie vertritt die Interessen ihrer Mitglieder aus Handel, Handwerk, Industrie und den freien Berufen. Der Wirkungsbereich ist das Gebiet der Gemeinde Hünxe. Veranstaltungen, Aktionen und eine gemeinsame Präsentation im Internet sollen genutzt werden, um die Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsraumes Hünxe einer breiten Öffentlichkeit vorteilhaft darzustellen.
Der Verein ist unabhängig. Er ist selbstlos tätig, verfolgt keine politischen und  keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 2    Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

Der Verein führt den Namen “ Wirtschaftsgemeinschaft Hünxe e.V.“
Sitz des Vereins ist Hünxe.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3    Mitgliedschaft, Stimmrecht

Die Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts offen, sofern sich die einzelne Person zu den Zielen und Regeln des Vereins bekennt.
Über den schriftlichen Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Antrags steht dem Antragsteller ein Widerspruchsrecht zu. Dann entscheidet die Mitgliederversammlung über den Beitrittsantrag. Das Stimmrecht steht Mitgliedern erstmals einen Monat nach dem Erwerb der Mitgliedschaft zu. Die Mitgliedschaft endet automatisch durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, förmliche Ausschließung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 4    Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag

Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten und dieser ist im Januar im voraus an den Verein zu entrichten. Seine Höhe wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 5    Gewinne und sonstige Vereinsmittel

Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Vereinsausschuss

Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a) der Erste Vorsitzende
b) der Zweite Vorsitzende
c) der Kassenwart
d) der Schriftführer

§ 7    Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich abzuhalten. Sie beschließt insbesondere mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist über:

Wahl des Vorstands,
Satzungsänderung,
Anträge der Mitglieder,
Entlastung des Vorstands,
Auflösung des Vereins.

Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ausschließlich mittels E-mail ein. Die Einladung ergeht an die jeweils letzte dem Vorstand bekannte E-mail Adresse des Mitglieds. Sie muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung verschickt werden und die vorgeschlagene Tagesordnung enthalten.

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.     Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Ersten Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines Mitglieds ist jedoch schriftlich und geheim abzustimmen. Stimmrechtsübertragungen (Abstimmung durch einen bevollmächtigten Vertreter) sind unzulässig.

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern spätestens zwei Wochen nach der Versammlung zugänglich sein. Einwendungen können nur innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift versandt (E-Mail) worden ist, erhoben werden. Über die Einwendungen entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins nach Ermessen der einfachen Mehrheit des Vorstands oder des Ersten Vorsitzenden dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem entsprechenden schriftlichen Verlangen nicht binnen vier Wochen nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen. In dem schriftlichen Verlangen sind die einzelnen Mitglieder zu benennen, die durch Unterschriftsleistung die Berufung beantragen. Der Einladung zur beschlussfähigen Versammlung ist das an den Vorstand gerichtete schriftliche Verlangen in Kopie beizufügen.

Die Mitgliederversammlung kann aus ihren Reihen bis zu zwei Kassenprüfer wählen, welche die Kassenführung vor Beginn der nächsten Mitgliederversammlung für das abgelaufene Geschäftsjahr prüfen und hierüber der Mitgliederversammlung Bericht erstatten.

§ 8    Vorstand des Vereins

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, es sei denn, dass die Mitgliederversammlung einen neuen Vorstand vorzeitig beruft. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

Bei vorzeitigem Ausscheiden oder bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitglieds von länger als drei Monaten ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstands im Amt.

Der Erste und der Zweite Vorsitzende sind alleinvertretungsberechtigt.
Der Kassenwart und der Schriftführer sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bildet der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer.
Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal im Kalenderhalbjahr zusammentritt. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Einladungen zu Vorstandssitzungen ergehen mit einer Frist von drei Wochen durch den Ersten Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Zweiten Vorsitzenden. Der Vorstand kann einstimmig auf diese Form- und Fristerfordernisse verzichten.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand durch Beschluss einen vorbereitenden Ausschuss bilden. Ausschussmitglieder sind durch Vorstandsbeschluss schriftlich zu ernennen und dürfen nur in der im Beschluss bestimmten Angelegenheit dem Vorstand zuarbeiten. Sie sind zur Vertretung des Vereins nicht berechtigt. Als Ausschussmitglieder dürfen Vereinsmitglieder und Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind als ehrenamtlich tätige Personen berufen werden.

Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitgliedes vorschlagen, wenn dieses Mitglied den Belangen des Vereins in grober Weise zuwider handelt. Das betreffende Mitglied erhält die Möglichkeit der Anhörung. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den fristlosen Ausschluss mit einfacher Mehrheit.

§ 9    Satzungsänderung, Zweckänderung und Auflösung des Vereins

Bei allen Wahlen und Sitzungen entscheidet die einfache Mehrheit der Anwesenden. Satzungsänderungen, insbesondere Zweckänderungen, bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden, die Vereinsauflösung bedarf einer 3/4 Mehrheit der Anwesenden.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Hünxe, die es unmittelbar und ausschließlich für solche gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, die dem Satzungszweck der Wirtschaftsgemeinschaft Hünxe e.V. am nächsten kommt.

Aufgrund der Gründungsversammlung vom 14.09.2009 einstimmig angenommen.

Erster Vorsitzender
Hans Nover
Zweiter Vorsitzender
Dr. Dirk Mackscheidt
Kassenwart
Ilona Klingenberg Nover
Schriftführer
Sabine Tenter

Hünxe, den 14.09.2009